Satzung der Schützenbruderschaft

St. Peter und Paul Mülheim Möhne 1767 e.V.

Präambel:
Die Schützenbruderschaft St. Peter und Paul Mülheim, welche im Jahre 1767 gegründet
wurde, ist eine Vereinigung von Männern, die das Ideal der katholischen historischen
Bruderschaften Deutschlands vertritt und zum Diözesanverband vom Heiligen Sebastianus
im Erzbistum Paderborn gehört.


§ 1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen „Schützenbruderschaft St. Peter und Paul Mülheim-Möhne e.V.
1767“. Er besteht in rechtsfähiger Form, eingetragen im Vereinsregister unter Nr. VR 80022
des Amtsgerichtes Warstein. Der Verein hat seinen Sitz in Warstein, Stadtteil Mülheim.


§ 2 Zweck der Bruderschaft:
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er dient der Erhaltung, Pflege und Förderung heimischen Brauchtums. Der Verein bemüht
sich, die Jugend für die Ideale Glaube, Sitte, Heimat zu gewinnen. Der Verein ist Mitglied des
Sauerländer Schützenbundes.


§ 3 Verwendung der Mittel:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder enthalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Ausschluss von Begünstigungen:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 5 Auflösung der Bruderschaft:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt die Schützenhalle zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke an die Stadt Warstein. Beschlüsse über die künftige Verwendung
der Schützenhalle dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Weiteres Vermögen wird nach Deckung aller Schulden der Kirchengemeinde St. Margaretha
Mülheim übertragen, dieses muss ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verwendet werden.


§ 6 Mitgliedschaft:
Mitglied der Schützenbruderschaft kann jede männliche Person werden, welche das
17. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist und sich auf die §§ 2 und 7 dieser Satzung
verpflichtet.


§ 7 Pflichten des Mitgliedes:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen,
Schaden von ihm fernzuhalten, die jeweils festgesetzten Beiträge zu leisten und die
vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens erlassenen Anordnungen zu
beachten.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt im Normalfall durch Tod oder durch schriftliche
Austrittserklärung. Ein Mitglied, welches dem § 7 dieser Satzung bewusst zuwider handelt,
die Vereinsinteressen also schädigt und trotz wiederholter Ermahnung nicht davon ablässt,
kann aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Jahresbeitrag schuldig
bleibt. Der Fall des Ausschlusses bedarf immer der mehrheitlichen Beschlussfassung des
geschäftsführenden Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Oberst.
Der Beschluss ist dem Mitglied nach Möglichkeit schriftlich mitzuteilen.


§ 9 Beiträge und sonstige Einnahmen:
Jedes Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag in Geld, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
zu bestimmen und bei Bedarf per einfachem Mehrheitsbeschluss anzupassen
ist. Für die jeweilige Höhe der Beitragssätze gilt grundsätzlich:

  • Schützenbrüder vom 17. Bis zum 20. Lebensjahr zahlen einen ermäßigten Beitragssatz
     
  • Schützenbrüder vom 21. Bis zum 64. Lebensjahr zahlen den vollen Beitragssatz
     
  • Schützenbrüder ab dem 65. Lebensjahr und Rentner zahlen ebenfalls einen ermäßigten
    Beitragssatz
    Stichtag für die Wirksamkeit des jeweils geltenden Beitragssatzes ist der 30. Juni eines Jahres
    (Schützenfest). Sämtliche Einnahmen des Vereins (Mitgliedsbeiträge und sonstige
    Einnahmen) sind zweckgerichtet zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.


§ 10 Verwaltung:
Die Verwaltungsorgane der Schützenbruderschaft bestehen aus:
 

  • dem geschäftsführenden Vorstand
     
  • dem erweiterten Vorstand
    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    - dem Oberst (1. Brudermeister)
    - dem Hauptmann (2. Brudermeister)
    - dem Rechnungsführer
    - dem Schriftführer
     
  • Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    - dem jeweiligen König
    - dem Adjutanten
    - zwei Königsoffizieren
    - drei Fähnrichen
    - sechs Fahnenoffizieren
    - vier Reserveoffizieren

Die Mitglieder des Vorstandes – König ausgenommen- werden auf vier Jahre gewählt.
Reserveoffiziere sind vollberechtigte Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Ihnen obliegt die
Aufgabe, die anderen Mitglieder dieser Gruppe bei offizielen Anlässen bedarfsweise zu
vertreten. Jährlich stehen ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sowie vier
Mitglieder des erweiterten Vorstandes zur Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl
ihrer Nachfolger im Amt. Die Besetzung der Posten innerhalb des erweiterten Vorstandes reglt
der Gesamtvorstand eigenverantwortlich. Präses und geistlicher Berater der Bruderschaft ist
grundsätzlich der jeweilige Pfarrer der Pfarrgemeinde St. Margaretha Mülheim. Sofern die
Pfarrstelle unbesetzt ist, d.h. die Pfarrei einem Pastoralverbund untersteht, so wird der Präses
durch den jeweiligen Leiter des Pastoralverbundes bestimmt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Regel per Handzeichen, falls es gewünscht
wird auch in geheimer Wahl per Stimmzettel. Wird mehr als ein Kandidat für die Besetzung
eines Vorstandspostens vorgeschlagen, so ist in jedem Fall geheim abzustimmen. Bei mehr als
zwei Kandidaten ist zusätzlich vor der Wahl darüber zu beschließen, ob der Bewerber mit
einfacher Mehrheit gewählt werden kann oder ob ein 2. Wahlgang erforderlich wird.


§ 11 Leitung und Verwaltung der Vereinsgeschäfte:
Der Oberst leitet die Vereinsgeschäfte federführend und vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Unterstützt wird er bei seinen Aufgaben durch die weiteren Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, bestimmte Tätigkeiten können im Bedarfsfall vom Oberst
auf diese übertragen werden. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind neben dem
Oberst: der Hauptmann, der Rechnungsführer und der Schriftführer.
Die Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinschaftlich vertreten.


§ 12 Kassenprüfung:
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von
jeweils 2 Jahren. Die beiden Posten werden dabei versetzt neu vergeben, so dass jährlich ein
Prüfer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss, im Allgemeinen
unmittelbar vor der Generalversammlung im Januar, eine gewissenhafte Kassenprüfung
vorzunehmen und darüber in der Versammlung Bericht zu erstatten.


§ 13 Ehrenamt und Aufwandsentschädigung:
Die Organe der Schützenbruderschaft üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Den Vorstandsmitgliedern im Sinne § 11 dieser Satzung (Hauptvorstand) kann jedoch im
Rahmen der haushaltsrechtlichen und finanziellen Möglichkeiten des Vereins eine jährliche
Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) gewährt werden.
Die Aufwandsentschädigung darf die jeweils steuerlich geltenden Höchstbeträge
entsprechend § 3 Nr. 26a EstG nicht übersteigen. Über den Abschluss entsprechender
Verträge, deren Inhalte und deren Beendigung entscheidet der Hauptvorstand.


§ 14 Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Bruderschaft. Ihre Beschlüsse sind für
den Vorstand bindend. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie findet zweimal jährlich statt, und zwar:
 

  • zu Beginn eines Jahres (Generalversammlung mit Rechnungslage und Festverding)
     
  • nach dem Schützenfest (Generalversammlung und Wahlen zum Vorstand)
    Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst, im Fall seiner Verhinderung vom Stellvertreter
    (Hauptmann), einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens eine Woche zuvor
    durch Bekanntgabe der heimischen Presse (Soester Anzeiger, Westfalenpost) sowie durch
    Aushang im Schaukasten Möhnestraße Ecke Von-Plettenberg-Straße in Mülheim unter
    Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.


§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Der Oberst kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen Frist einer
Woche einberufen. Der Oberst muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn dies von mindestens 20 v. H. der Mitglieder unter Angabe des Grundes
gefordert wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse
wie die unter § 14 dieser Satzung genannten (ordentlichen) Versammlungen.


§ 16 Zustimmung der Mitglieder:
Zur Beschlussfassung über nachfolgende Punkte ist eine Mehrheit von 75%
(„Dreiviertelmehrheit“) der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten
Schützenbrüder erforderlich:


  • Änderung der Satzung.
    Wird darüber hinaus eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung
    der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist zusätzlich
    das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  • Auflösung/Aufhebung des Vereins
    Bei allen anderen Beschlüssen ist eine einfache Mehrheit ausreichend


§ 17 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 18 Protokoll
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer (bei Abwesenheit von einem anderen
Vorstandsmitglied) ein Protokoll anzufertigen, das von diesem und einem weiteren Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. August 2018 beschlossen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung in der Fassung
vom 21. August 2009 außer Kraft.


59581 Warstein-Mülheim, 17. August 2018
Für die Schützenbruderschaft St. Peter und Paul Mülheim
gezeichnet:
Jörg Rhoden (Oberst)
Reinhard Puppe (Hauptmann)
Bruno Frenz (Rechnungsführer)
Markus Dahlberg (Schriftführer)

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